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Unser Kapitel
über die Haltung von Papageien zerfällt in 2
Bereiche:
- die eigentliche
Haltung und
- die gesetzlichen
Vorschriften, die zu beachten sind.
Leider stehen
die gesetzlichen Vorschriften rein zeitlich gesehen nun mal vor
der Anschaffung der Vögel, weshalb wir sie auch hier zuerst
behandeln:
Gesetzliche
Bestimmungen für die Papageienhaltung:
Die Haltung
von Papageien (und natürlich auch von anderen Vögeln und Tieren)
ist in Deutschland extrem bürokratisch geregelt. Die Gesetze und
Verordnungen sind ausgesprochen unübersichtlich und selbst
für die Verwaltungsangestellten in den zuständigen Behörden
manchmal kaum zu durchschauen.
Es ist deshalb
gut, wenn man sich als Vogelhalter rechtzeitig selbst einen Überblick
über die Regelungen verschafft, um nicht mit den Behörden in Konflikt
zu geraten, sondern auf einer Augenhöhe mit ihnen verhandeln zu
können (bzw. dem Kontakt mit der Behörde möglichst aus dem Wege
gehen zu können).
Folgendes
sollten Sie unbedingt wissen:
Es gibt mindestens
folgende 8 Vorschriften, die greifen (können). Der Vollständigkeit
halber zählen wir hier alles auf, aber keine Angst: Es wird
auch hier nichts so heiss gegessen, wie es gekocht wird.
Die Grundregeln
sind eigentlich einfach und einleuchtend und lauten: Je kleiner
die Gehege sind und je unkomplizierter die Arten, dessto leichter
kommt man klar. Und zweitens: Fast alles ist machbar, sofern man
bereit ist, sich an die Gesetze zu halten. Drittens: Öffentliche
Einrichtungen mit wissenschaftlicher Leitung geniessen eine ziemliche
Narrenfreiheit - was die dürfen, darf der private Halter
noch lange nicht. Aber das kennen Sie sicherlich auch aus anderen
Bereichen . . .
Und hier
die Gesetze - sie sind alle für fast alle Papageienhalter
von Bedeutung!
- Das Washingtoner
Abkommen (WA, CITES) > mehr dazu
hier
- Die EG-Verordnung
Nr. 338/97 (Artenschutzverordnung) von 1984 (konkretisiert das
WA)
> mehr dazu hier
- Das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) >
mehr dazu hier
- Das BundesartenschutzGesetz
(BArtSchG)
- Die Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) in ihrer Fassung vom 16. Februar 2005 (setzt die
EG-Verordnung in nationales Recht um) >
mehr dazu hier
- Die einzelnen
Landesnaturschutzgesetze
- Eventuell
abweichende Bestimmungen Ihres Bundeslandes zu den Bestimmungen
über Tiergehege >
mehr dazu hier
- Die Mindestanforderungen
entsprechend dem Gutachten von 1995 >
mehr dazu hier
Der Papageienliebhaber
hat also folgendes zu beachten:
Die Haltung
von Papageien, die ausweislich ihrer Dokumente legal in
die Europäische Gemeinschaft verbracht worden oder hier gezüchtet
worden sind, ist problemlos möglich. Sie brauchen
diesen Nachweis für alle Papageienvögel mit Ausnahme
folgender 4 Arten: Wellensittich, Nymphensittich, Rosenköpfchen
und Alexandersittich.
Die ersten
3 fallen nicht unter die Artenschutzgesetzgebung; der Alexandersittich
ist im WA erfasst (Anhang II) und somit auch von der EG-Verordnung
(Anhang B). Es gibt für diese Art aber trotzdem diese Ausnahmeregelung.
Ebenfalls
ziemlich unbürokratisch ist die Haltung folgender häufiger
und regelmässig gezüchteter Arten:
| Agapornis
fischeri |
Pfirsichköpfchen |
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| Agapornis
nigrigenis |
Rußköpfchen |
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| Agapornis
personatus |
Schwarzköpfchen |
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| Agapornis
roseicollis |
Rosenköpfchen |
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| Agapornis
taranta |
Tarant-Unzertrennlicher |
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| Alisterus
scapularis |
Australischer
Königssittich |
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| Aprosmictus
erythropterus |
Rotflügelsittich |
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| Barnardius
barnardi |
Barnardsittich |
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| Barnardius
zonarius semitorquatus |
Kragensittich |
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| Barnardius
zonarius zonarius |
Bauers-Ringsittich |
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| Bolborhynchus
lineola |
Katharina-Sittich |
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| Cyanoramphus
forbesi |
Forbes
Springsittich |
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| Cyanoramphus
novaezelandiae |
Ziegensittich |
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| Forpus
coelestis |
Blaugenick-Sperlingspapagei
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| Forpus
crassirostris |
Blauflügel-Sperlingspapagei
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| Forpus
conspicillatus |
Augenring-Sperlingspapagei
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| Forpus
passerinus |
Grünbürzel-Sperlingspapagei
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| Forpus
xanthops |
Gelbgesicht-Sperlingspapagei |
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| Lathamus
discolor |
Schwalbensittich |
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| Myiopsitta
monachus |
Mönchssittich |
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| Neophema
chrysostoma |
Feinsittich |
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| Neophema
elegans |
Schmucksittich |
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| Neophema
pulchella |
Schönsittich |
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| Neophema
splendida |
Glanzsittich |
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| Neopsephotus
bourkii |
Bourkesittich |
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| Northiella
haematogaster |
Blutbauchsittich |
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| Platycercus
adscitus |
Blasskopfrosella |
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| Platycercus
caledonicus |
Gelbbauchsittich |
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| Platycercus
elegans |
Pennantsittich |
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| Platycercus
eximius |
Rosellasittich,
Prachtrosella |
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| Platycercus
flaveolus |
Strohsittich |
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| Platycercus
icterotis |
Stanleysittich |
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| Platycercus
venustus |
Brownssittich |
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| Polytelis
alexandrae |
Princess-of-Wales-Sittich
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| Polytelis
anthopeplus |
Bergsittich |
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| Polytelis
swainsonii |
Schild-
oder Barrabandsittich |
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| Psephotus
dissimilis |
Hooded-Sittich
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| Psephotus
haematonotus |
Singsittich
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| Psephotus
varius |
Vielfarbensittich |
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| Psittacula
eupatria |
Großer
Alexandersittich |
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| Purpureicephalus
spurius |
Rotkappensittich |
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Dies sind
nach Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung
von der (aufwendigen) Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene
Arten.
Nach §
7 der Bundesartenschutzverordnung müssen Sie natürlich
ausserdem "die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende
Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere" haben.
Wenn Sie die
Vögel ausserhalb von Wohn- und Geschäftsräumen
halten wollen (Gartenvoliere), gelten diese Anlagen i.d.R. als
Tiergehege, die unter § 43 des BundesNaturschutzGesetzes
fallen.
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Die
gesetzlichen Anforderungen unterliegen z.T. dem Landesrecht
und können sich jederzeit ändern. Bitte informieren
Sie sich vor der Anschaffung von Papageien deshalb aktuell
bei Ihrer zuständigen Behörde, zunächst am
besten bei der Unteren Naturschutzbehörde.(sie ist
beim Kreis angesiedelt)
Unsere
Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert, eine
Gewähr für ihre Richtigkeit kann der Verfasser
jedoch in keinem Fall übernehmen.
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Tiergehege
sind so zu errichten und zu betreiben, dass die sich aus BundesNaturschutzGesetz
§ 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten
werden.
Wenn Sie diese
Anforderungen einhalten, kann Ihnen eigentlich nichts passieren.
Bei diesen Punkten geht es vor allem um eine artgerechte Haltung
in einem entsprechenden Gehege; Sie finden diese 4 Punkte hier..
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