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Einige der
Verordnungen und Gesetze stellen wir hier in Kurzfassung
vor. Der Verfasser weiss, dass sich das alles sehr kompliziert
anhört (die Originaltexte sind noch viel undurchsichtiger!).
Letztlich ist das aber alles gar nicht so schlimm; lassen Sie
sich nicht ins Bockshorn jagen, wenn Sie wirklich und ernsthaft
an der Haltung von Papageien interessiert sind.
Das
Washingtoner Abkommen (WA, CITES)
- Das Abkommen
enthält drei Anhänge. Alle Bestimmungen des WA werden durch
die als nächstes folgende EG-Verordnung konkretisiert und
z.T. verschärft. Sie brauchen sich als Papageienhalter
insofern nur um die EG-Verordnung zu kümmern:
- Anhang
I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet
den Handel mit diesen.
- Anhang
II: Hier sind die überall schutzbedürftigen Arten aufgeführt;
für diese Arten sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie
der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
- Anhang
III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die
in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten. Für
Papageienliebhaber in Deutschland sind diese Vorschriften ohne
Bedeutung.
Das Washingtoner
Abkommen wird in EU-Recht umgesetzt und konkretisiert durch
Die
EG-Verordnung Nr. 338/97
(Artenschutzverordnung) von 1984
In dieser
werden die Anhänge mit A bis D bezeichnet.
- Anhang
A enthält die Arten, die auf Grund der Bedrohung ihrer Populationen
unter den höchsten Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr
in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert
und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde
eines EU-Mitgliedstaates. Innerhalb der EU unterliegt der Besitz
und Handel einschränkenden Bestimmungen. Jeder Kauf oder Verkauf
muss grundsätzlich vorher durch die jeweiligen Artenschutzbehörden
genehmigt werden. Auch der Besitzer von Exemplaren dieser Arten
muss nachweisen können, dass er diese rechtmäßig erworben hat.
Beispiele sind Taubenhalsamazone, Hyazinthara, Hellroter Ara
- Anhang
B enthält die Arten, die auf Grund ihrer Gefährdung unter
besonderen Schutz gestellt sind. Die Ein- und Ausfuhr in die
und aus der Europäischen Union ist reglementiert und erfordert
grundsätzlich die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde
eines EU-Mitgliedstaates. Die Ein- bzw. Ausfuhr von toten Exemplaren
zum persönlichen Gebrauch erfordert in der Regel Genehmigungen
des Herkunftslandes. Innerhalb der EU unterliegt der Besitz
und Handel einschränkenden Bestimmungen. Bei Kauf, Verkauf oder
Besitz muss der Erwerber bzw. Eigentümer grundsätzlich nachweisen
können, dass er die Exemplare rechtmäßig erworben hat. Beispiele
sind: Gelbbrust-Ara, Dunkelroter Ara, Gelbscheitelamazone. Anhang
B enthält alle Papageienarten ausser außer Rosenköpfchen,
Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich!
- Anhang
C und D sind für die Papageienhaltung ohne Bedeutung
Oder noch
mal in anderer Formulierung:
Die Exemplare
der in den Anhängen A und B der EU-Verordnung genannten Arten
unterliegen eigentlich einem EU-weit einheitlichen Vermarktungsverbot,
aber mit folgenden einschränkungen:
- Arten des
Anhangs A dürfen grundsätzlich nur vermarktet werden, wenn die
zuständige Behörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung
einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat.
- Arten
des Anhangs B dürfen vermarktet werden, wenn nachgewiesen werden
kann, dass die Tiere und Pflanzen rechtmäßig in die EU eingeführt
oder rechtmäßig in der EU erworben wurden.
Den Schutzstatus
der einzelnen Arten können Sie über das Wissenschaftliche
Informationssystem für den internationalen Artenschutz (WISIA)
abrufen und zwar schnell und übersichtlich unter www.wisia.de,
dort auf den Punkt "Recherche", den Artnamen
eingeben (wissenschaftlich oder deutsch), die voreingestellten
Optionen so lassen und Suche starten. Dieser Service des
Bundesamtes für Naturschutz funktioniert wirklich gut.
Zu diesen
internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz
und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften
sowie Schutzbestimmungen enthalten, die z.T. über die internationalen
Regelungen hinausgehen:
Das
BundesNaturschutzGesetz (BNatSchG)
Wenn man ausserhalb
von Wohn- und Geschäftsräumen Tiere (auch privat) halten will,
greifen die Bestimmungen des § 43 des BundesNaturschutzGesetzes
(BNatSchG):
§ 43 Tiergehege
(1) Tiergehege
sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender
Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines
Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden
und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind. Das bedeutet,
dass jede Voliere, in der Papageien gehalten werden, ein
Tiergehege im Sinne des Gesetzes ist.
(2) Tiergehege
sind so zu errichten und zu betreiben, dass die sich aus § 42
Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden
(die anderen Ziffern sind für die private Papageienhaltung weniger
wichtig) Diese sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden
Anforderungen sind:
- 1. bei
der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen
der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die
jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer
Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind
- 2. die
Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten
veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen
Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie
zur Ernährung erfolgt
- 3. dem
Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der
Tiere vorgebeugt wird
- 4. die
Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden
Die Vorschriften
des Artenschutzes werden durch Washingtoner Abkommen und EG-Verordnung
sowieso schon definiert, die veterinärmedizinischen Anforderungen
dürften auch zu erfüllen sein. Das Entweichen der Tiere
ist für den Gesetzgeber u.a. deshalb von so grossem Interesse,
weil das Gesetz auch die Haltung von Tieren regelt, die sehr unerwünscht
sind, wenn sie ausbrechen und sich in freier Wildbahn vermehren.
Beispiele, wo das nicht verhindert wurde, sind u.a. Waschbär
und Marderhund. In der Praxis wird der Punkt 3 für Papageienhalter
keine sehr grosse Rolle spielen.
Der Knackpunkt
ist der erste Punkt, die Lage, Grösse, Gestaltung und Einrichtung
der Gehege. Gerade dieser Punkt aber unterliegt der Regelung auf
Landesebene (s.weiter
unten).
Das
BundesartenschutzGesetz (BArtSchG)
Die
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in ihrer Fassung vom
16. Februar 2005
setzt die
EG-Verordnung in nationales Recht um. Die
Papageienhalter und -züchter müssen sich vor
allem merken:
- Der Besitz
und die Vermarktung dieser Arten ist in Deutschland grundsätzlich
zulässig, wenn die Exemplare legal in der EU gezüchtet
wurden.
- Nach §
7 Abs. 2 unterliegen Sie aufwendigen Anzeigepflichten bezüglich
Ihrer Papageien. Von diesen Anzeigepflichten sind allerdings
zahlreiche häufige und regelmässig gezüchtete
Arten ausgenommen (41 Arten, die im Anhang 5 der Bundesartenschutzverordnung
aufgeführt werden; auf papageien.biz finden Sie diese Liste
hier)
Die
einzelnen Landesnaturschutzgesetze
können
vom Bundesnaturschutzgesetz abweichen. Soweit der Verfasser informiert
ist, gibt es aber für die Papageienhaltung keine Unterschiede.
Eventuell
abweichende Bestimmungen Ihres Bundeslandes zu den Bestimmungen
über Tiergehege.
Für kleinere
Privathaltungen gelten u.U. Länderregelungen, die die Haltung
möglicherweise erleichtern, weil sie die Bedingungen an ein "Tiergehege"
weniger streng fassen und dadurch den bürokratischen Aufwand
verringern können. Selbstverständlich gelten auch auf
Länderebene die Mindestanforderungen,
auf die wir im nächsten Punkt eingehen. papageien.biz bemüht
sich, eventuell abweichende Regelungen der einzelnen Länder
zu recherchieren; wir werden die Ergebnisse dann hier veröffentlichen.
Die
Mindestanforderungen entsprechend dem Gutachten von 1995:
Dieses "Gutachten
der Sachverständigengruppe über die Mindestanforderungen an die
Haltung von Papageien (10. Januar 1995)" wurde im Auftrage
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) erarbeitet. Es ist nicht rechtsverbindlich,
sondern soll "Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte
bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Tierhaltung den Vorschriften
des Gesetztes entspricht."
Diesem Gutachten
wird gerne nachgesagt, dass es den Artenschutz mit dem Zollstock
festlegt. Es formuliert Mindest-Gehegegrössen, z.B.
für kleine Sittich-Arten (bis 25 cm Länge) nur 1 qm,
für grosse Sitticharten (über 40 cm Länge) auch
nur 5 qm für's erste Paar. Selbst für Aras reichen nach
diesem Gutachten 10 qm! Diese Anforderungen kann jeder Papageienhalter
erfüllen; wer das nicht kann oder will, sollte sowieso besser
keine Papageien halten.
Die gesetzlichen
Mindestanforderungen an die Haltung von Wildtieren im allgemeinen
und hier von Papageien im besonderen werden immer wieder kontrovers
diskutiert. In der Tat scheinen uns diese Mindestanforderungen
recht willkürlich festgelegt zu sein. Sie beziehen sich bei
Vögeln insbesondere auf die Volierengrösse -
ein Aspekt, der nicht sonderlich viel darüber aussagt, ob
ein Papagei artgerecht gehalten wird. Aber diese gesetzlichen
Rahmenbedingungen sind nun mal vorhanden und müssen beachtet
werden.
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Die
gesetzlichen Anforderungen unterliegen z.T. dem Landesrecht
und können sich jederzeit ändern. Bitte informieren
Sie sich vor der Anschaffung von Papageien deshalb aktuell
bei Ihrer zuständigen Behörde, zunächst am
besten bei der Unteren Naturschutzbehörde.(sie ist
beim Kreis angesiedelt)
Unsere
Informationen sind zwar sorgfältig recherchiert, eine
Gewähr für ihre Richtigkeit kann der Verfasser
jedoch in keinem Fall übernehmen.
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So unsinnig
dieser "Artenschutz mit dem Zollstock" auch sein mag:
Tatsächlich sind die Anforderungen an die Gehegegrösse
nicht sonderlich schwierig zu erfüllen: Wer Papageien halten
will, die 4-stellige Summen in der Anschaffung kosten, wird ja
wohl auch in der Lage sein, ein entsprechendes Gehege zur Verfügung
zu stellen.
Die Mindestanforderungen
des Gutachtens formulieren übrigens nicht nur die Gehegegrösse,
sondern auch einige Pflegeansprüche. Die Pflegehinweise
auf papgeien.biz stehen in Übereinstimmung mit dem Gutachten
und gehen in der Regel qualitativ darüber hinaus.
Die Gehegegrössen
machen wir uns nicht zueigen; der Verfasser geht davon
aus, dass die im Gutachten formulierten Anforderungen wirklich
absolute Mindestbedingungen sind - ein wirklicher Vogelfreund
wird seine Tiere nur in Notsituationen so halten und immer bemüht
sein, den Vögeln möglichst gute Lebensbedingungen zu
bieten.
Zur Frage
der Bedeutung des Fliegens für Papageien lesen Sie bitte
hier mehr
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